784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 109b Abs. 4 RTVG)
Die Empfangsgebühr wird bis zum Systemwechsel erhoben.
Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt in den letzten 12 Monaten vor dem Systemwechsel die Gebühr für die jeweils verbleibende Zeit gemäss der bisherigen Staffelung (Artikel 60a Absatz 21) in Rechnung.
Für Rechnungsstellung und Fälligkeit gilt:
Die Rechnungen der ersten Monatsstaffel werden am Anfang des Monats gestellt und innert 30 Tagen fällig;
Die Rechnungen der letzten drei Monatsstaffeln werden alle am Ende des Vormonats des drittletzten Monats gestellt und Ende des drittletzten Monats fällig;
Die Rechnungen der übrigen Monatsstaffeln werden am Ende des Vormonats gestellt und Ende des Monats fällig.