784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 69g RTVG)
Die Gemeinden und Kantone beginnen die monatlichen Datenlieferungen an die Erhebungsstelle nach Artikel 67 spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Die erste Lieferung muss den vollen Datenbestand zu allen Merkmalen umfassen.
Die Erhebungsstelle bestätigt der datenliefernden Behörde, dass die Datenlieferung nach den gesetzlichen Vorgaben und technisch einwandfrei erfolgt ist, oder rügt die aufgetretenen Mängel.
Ein Beitrag nach Artikel 69g Absatz 4 RTVG beträgt einmalig höchstens:
2000 Franken an eine Gemeinde;
25 000 Franken an einen Kanton.
Voraussetzungen für einen Beitrag nach Absatz 3 sind:
ein Gesuch des Kantons bzw. der Gemeinde an die Erhebungsstelle;
der Beleg über die effektiven, spezifischen Investitionskosten;
das Vorliegen einer Bestätigung der Erhebungsstelle nach Absatz 2.
Ohne Beleg nach Absatz 4 Buchstabe b wird ein Pauschalbetrag ausgerichtet. Dieser beträgt je Gemeinde 500 Franken und je Kanton 5000 Franken.
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