Vorläuferstoffe, welche der Kontrolle unterliegen, sind im Verzeichnis f in Anhang 7 aufgeführt.
Wer in einem Kalenderjahr weniger als 10 Gramm eines Vorläuferstoffes, ausgenommen Lysergsäure, verwendet, braucht diesen Stoff nicht kontrollieren zu lassen. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber.
Werden für Vorläuferstoffe Synonyme oder Fantasienamen verwendet, so muss zusätzlich die Registernummer für Chemikalien nach «Chemical Abstract Services» (CAS-Nummer) angegeben werden.
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