Die Hilfschemikalien im Verzeichnis g im Anhang 8 unterstehen der Kontrolle je nach Zielland und Gesamtausfuhrmenge.
Bei jedem Stoff werden die Gesamtausfuhrmenge pro Kalenderjahr und Zielland, sowie die Zielländer aufgeführt, für welche die Ausfuhr vom Institut bewilligt werden muss. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt der oder dem Ausführenden.
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