812.212.21VAMFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Für die Herstellung von Arzneimitteln, für die nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstaben a–cbis, 2bisund 2terHMG keine Zulassung erforderlich ist, dürfen ausschliesslich Wirkstoffe verwendet werden, die:
in einem Arzneimittel enthalten sind, das von der Swissmedic oder in einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen ist;
in der von der Swissmedic erlassenen Liste der traditionellen asiatischen Therapierichtung aufgeführt sind und gemäss den entsprechenden Einschränkungen eingesetzt werden;
in der von der Swissmedic erlassenen Liste der homöopathischen und anthroposophischen Therapierichtungen aufgeführt sind und gemäss den entsprechenden Einschränkungen eingesetzt werden;
in der Pharmakopöe oder einem andern von der Swissmedic anerkannten Arzneibuch oder Formularium enthalten sind;
als Radiopharmazeutika eingesetzt werden und in Anhang 1 aufgeführt sind; oder
als Antidote oder Antivenine eingesetzt werden.
In begründeten Ausnahmefällen können unter Beachtung der anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften für die Herstellung von Arzneimitteln nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a HMG auch Wirkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entsprechen, wenn:
sie nicht als Radiopharmazeutika eingesetzt werden;
das Arzneimittel der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer schweren, invalidisierenden oder lebensbedrohlichen Krankheit dient;
kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel erhältlich ist;
vom beabsichtigten Einsatz ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten ist; und
eine dokumentierte Risikoanalyse den beabsichtigten Einsatz rechtfertigt.
Die Kantone führen und veröffentlichen eine Liste mit den Arzneimitteln nach Absatz 2, unter Angabe der verwendeten Wirkstoffe und der behandelten Indikationen.
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