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Die Verordnung wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und 3 HMG erlassen.
“Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und 3 HMG hat der Bundesrat die Arzneimittel-Werbeverordnung erlassen, welche die Fach- und Publikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel der Human- und Veterinärmedizin regelt (Art. 1 Abs. 1 AWV).”
Auch publizistische Dritte bzw. Medien können unter Art. 1 AWV fallen. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass die Werbebestimmungen unabhängig vom Urheber gelten; je nach Gesamteindruck können auch Aussagen Dritter als Publikumswerbung zu qualifizieren sein.
“Der Geltungsbereich der arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen ist weit gefasst und erstreckt sich grundsätzlich auf jegliche Arzneimittelwerbung, unabhängig davon, wer ihr Urheber ist (vgl. Art. 31 f. HMG; Art. 1 AWV; Urteil des BVGer C-546/2010 vom 14. Oktober 2013 E. 3.2 a.E.). Nach der Rechtsprechung können auch Aussagen Dritter ungeachtet ihrer Absicht je nach Gesamteindruck Publikumswerbung darstellen (vgl. vorstehende E. 4.7.3). Damit fällt auch die im Pressewesen tätige Beschwerdeführerin in den Geltungsbereich der arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen.”
“Der Geltungsbereich der arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen ist weit gefasst und erstreckt sich grundsätzlich auf jegliche Arzneimittelwerbung, unabhängig davon, wer ihr Urheber ist (vgl. Art. 31 f. HMG; Art. 1 AWV; Urteil des BVGer C-546/2010 vom 14. Oktober 2013 E. 3.2 a.E.). Nach der Rechtsprechung können auch Aussagen Dritter ungeachtet ihrer Absicht je nach Gesamteindruck Publikumswerbung darstellen (vgl. vorstehende E. 4.7.3). Damit fällt auch die im Pressewesen tätige Beschwerdeführerin in den Geltungsbereich der arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen.”
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