Im Sinne dieser Verordnung gilt als: a.** Arzneimittelwerbung : alle Massnahmen zur Information, Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arzneimitteln zu fördern; b*.* ** Publikumswerbung : Arzneimittelwerbung, welche sich an das Publikum richtet; c*.* ** Fachwerbung : Arzneimittelwerbung, die sich an zur Verschreibung, Abgabe oder zur eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln berechtigte Fachpersonen richtet.
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Bei an die Leserschaft einer Konsumentenzeitschrift gerichteten Beiträgen kann eine nur als redaktionell erscheinende Darstellung als Publikumswerbung im Sinne von Art. 2 AWV qualifizieren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Beitrag rezeptpflichtige Arzneimittel behandelt werden und der redaktionelle Anschein nur vorgetäuscht wird.
“Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich beim in Frage stehenden Artikel entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AVW, sondern um Arzneimittelwerbung gemäss Art. 31 f. HMG und Art. 2 AWV. Da der Artikel sich an die Leserschaft einer Konsumentenzeitschrift richtet, liegt Publikumswerbung gemäss Art. 2 Bst. b AWV vor (oben E. 5.2.2 und 5.2.3; siehe dazu hiernach E. 6.4 ff.), die zu Unrecht den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. c AWV). Kommt hinzu, dass die im Artikel besprochenen Arzneimittel rezeptpflichtig sind, weshalb - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde - zudem ein Verstoss gegen das Publikumswerbeverbot gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG vorliegt.”
“Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich beim in Frage stehenden Artikel entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AVW, sondern um Arzneimittelwerbung gemäss Art. 31 f. HMG und Art. 2 AWV. Da der Artikel sich an die Leserschaft einer Konsumentenzeitschrift richtet, liegt Publikumswerbung gemäss Art. 2 Bst. b AWV vor (oben E. 5.2.2 und 5.2.3; siehe dazu hiernach E. 6.4 ff.), die zu Unrecht den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. c AWV). Kommt hinzu, dass die im Artikel besprochenen Arzneimittel rezeptpflichtig sind, weshalb - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde - zudem ein Verstoss gegen das Publikumswerbeverbot gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG vorliegt.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem entschiedenen Fall festgestellt, dass Broschüren, die Präparatnamen enthalten und Verpackungen mit lesbaren bzw. erkennbaren Wirkstoffnamen abbilden und unbeschränkt an ein grösseres Publikum verbreitet wurden (u. a. zeitweise ohne Zugriffsbeschränkung im Internet), als unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu qualifizieren sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG i.V.m. Art. 2 AWV).
“_______-Konzerns zwingend erforderlich war, neben den Präparatenamen in fetter Schrift nicht nur eine spezifische Indikationsangabe anstelle einer allgemeinen Angabe (wie beispielsweise «[...]medikament» oder «[...]») zu machen, sondern auch noch Verpackungen mit den lesbaren beziehungsweise erkennbaren Wirkstoffnamen abzubilden. Eine Absatzförderungsabsicht der Beschwerdeführerin ist sodann gemäss der Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. oben E. 4.1.3.1), weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Broschüre unbestrittenermassen an ein grösseres Publikum versandt wurde und zeitenweise auch noch im Internet ohne Einschränkung (wie beispielsweise eine Zugriffsbeschränkung für Fachpersonen [vgl. Urteil des BGer 2A.20/2007 vom 9. Mai 2007 E. 8]) verfügbar war (vgl. oben E. 4.2.1), handelt es sich somit, wie von der Vorinstanz festgestellt, um unzulässige Publikumswerbung für die beiden verschreibungspflichtigen Arzneimittel B._______ und C._______ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG in Verbindung mit Art. 2 AWV.”
“_______-Konzerns zwingend erforderlich war, neben den Präparatenamen in fetter Schrift nicht nur eine spezifische Indikationsangabe anstelle einer allgemeinen Angabe (wie beispielsweise «[...]medikament» oder «[...]») zu machen, sondern auch noch Verpackungen mit den lesbaren beziehungsweise erkennbaren Wirkstoffnamen abzubilden. Eine Absatzförderungsabsicht der Beschwerdeführerin ist sodann gemäss der Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. oben E. 4.1.3.1), weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Broschüre unbestrittenermassen an ein grösseres Publikum versandt wurde und zeitenweise auch noch im Internet ohne Einschränkung (wie beispielsweise eine Zugriffsbeschränkung für Fachpersonen [vgl. Urteil des BGer 2A.20/2007 vom 9. Mai 2007 E. 8]) verfügbar war (vgl. oben E. 4.2.1), handelt es sich somit, wie von der Vorinstanz festgestellt, um unzulässige Publikumswerbung für die beiden verschreibungspflichtigen Arzneimittel B._______ und C._______ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG in Verbindung mit Art. 2 AWV.”
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