812.212.5AWVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D muss der Hinweis über den Zulassungsstatus nach den Artikeln 16 Absatz 5 Buchstabe c und 17 verwendet werden. Zusätzlich kann die im Anhang aufgeführte bildliche Darstellung hinzugefügt werden.
Für Arzneimittel der Abgabekategorie E darf nicht mit dem Zulassungsstatus geworben werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.