812.212.5AWVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Unzulässig ist insbesondere:
das Bewerben von Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten, für die es eine ärztliche oder eine tierärztliche Diagnose oder Behandlung braucht;
jede aufdringliche, marktschreierische Werbung;
Werbung, die den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag;
das Entgegennehmen von Arzneimittelbestellungen anlässlich von Hausbesuchen, Ausstellungen, Vorträgen, Werbefahrten und dergleichen sowie auf Grund von adressierter Direktwerbung;
die direkte Abgabe von Arzneimitteln zum Zwecke der Verkaufsförderung;
1 das Abgeben von Warengutscheinen für Arzneimittel;
jede Aufforderung zur Kontaktnahme mit der Zulassungsinhaberin;