812.213MepVFederal Council Ordinance26.05.2021Originalquelle
Der Hersteller muss in der technischen Dokumentation die Angaben nach den Anhängen II und III EU-MDR1aufführen, unter Berücksichtigung der Änderungen dieser Anhänge, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte2vorgenommen werden.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde legt der Hersteller entweder die vollständige technische Dokumentation oder eine Zusammenfassung dieser Dokumentation vor.