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Kommentare: Art. 76 | Omnilex
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MepV · Medizinprodukteverordnung
Art. 76
Art. 75b
Art. 77
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Art. 76
Art. 75b
Art. 77
812.213
MepV
Federal Council Ordinance
26.05.2021
Originalquelle
Die Swissmedic ist zuständig für die Überwachung:
von Produkten und deren Konformität;
der Vigilance;
der Instandhaltung und der Aufbereitung von Produkten:
1. in Spitälern, 2. die für die Verwendung in Spitälern bestimmt sind.
Für Teilbereiche der Überwachung nach Absatz 1 bleibt die Zuständigkeit anderer Bundesstellen oder Institutionen vorbehalten.
Die Kantone sind zuständig für die Überwachung:
im Detailhandel und bei den Abgabestellen;
der handwerklichen Herstellung von Sonderanfertigungen, von Systemen und von Behandlungseinheiten;
der Instandhaltung und der Aufbereitung von Produkten bei den anwendenden Fachpersonen und in den Gesundheitseinrichtungen, mit Ausnahme der Spitäler.
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