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Kommentare: Art. 16 | Omnilex
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UVPV · Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 16
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Art. 16
814.011
UVPV
Federal Council Ordinance
01.01.1989
Originalquelle
Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
Sie entscheidet insbesondere über:
die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.
Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.
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