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Art. 16

814.011UVPVFederal Council Ordinance01.01.1989Originalquelle
  1. Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
  2. Sie entscheidet insbesondere über:
    1. die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
    2. die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
    3. den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.
  3. Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

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