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Art. 20

814.011UVPVFederal Council Ordinance01.01.1989Originalquelle
  1. Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht1
  2. Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

1 commentary

N1.Individuelle Zustellung und Publikationsfrist

Bei individueller Zustellung bleibt der Fristenlauf durch die individuelle Zustellung massgeblich; die Publikationsaufgabefrist beginnt nicht automatisch parallel zur Einsichtfrist.

Von vornherein ausge- schlossen werden kann sodann die geltend gemachte Nichtigkeit, würde sich doch – sofern von einem Wechsel auch der Eröffnungszuständigkeit auszu- gehen wäre – der fragliche Wechsel aus der Verschiebung der Koordinati- onszuständigkeit ableiten, so dass bezüglich der fehlenden Nichtigkeit das in E. 4.2.3 Gesagte entsprechend gilt. R2.2023.00128 Seite 58 Unbehelflich ist schliesslich die die zweite amtliche Publikation betreffende Rüge: Zu Recht sind die Rekurrierenden von der grundsätzlichen Massge- blichkeit der individuellen Zustellung für den Fristenlauf ausgegangen (wobei sie ihren Rekurs rechtzeitig eingereicht haben). Dass die Auflagefrist auf- grund der öffentlichen Publikation damit nicht parallel läuft (woraus den Re- kurrierenden im Übrigen kein Nachteil erwächst), ist nicht Ausdruck einer Fehlerhaftigkeit des prozeduralen Vorgehens, sondern zwangsläufige Folge der Verbindung – gebotener – individueller Zustellung mit der Vorgabe einer Publikation gemäss Art. 20 UVPV. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten vermögen die Rekurrierenden aus ihrem Hinweis auf Art. 6 der Aarhus- Konvention. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die seitens der Rekurrierenden erhobenen Rügen betreffend Verletzung von Zuständigkeits- und weiteren Verfahrensvorschriften lediglich insoweit begründet sind, als zu Unrecht keine Verschiebung der Koordinationszuständigkeit erfolgt ist, dass darin aber weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein Grund für die anfechtungsweise Aufhebung der beiden strittigen Entscheide liegt.

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