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Art. 21

814.011UVPVFederal Council Ordinance01.01.1989Originalquelle
  1. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:
    1. 1 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 19912,
    2. Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 19663;
    3. 4 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 19915über die Fischerei;
    4. 6 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19917;
    5. Deponiebewilligung nach USG.
  2. Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
  3. Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

  2. SR 921.0

  3. SR 451

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

  5. SR 923.0

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

  7. SR 814.20

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