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Art. 24

814.011UVPVFederal Council Ordinance01.01.1989Originalquelle

Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.

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