Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831(USG)
sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19912
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(Espoo-Konvention)
und des Übereinkommens vom 25. Juni 19983über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention),4
verordnet:
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