Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124). ↩
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Die LRV regelt vorsorgliche Emissionsbegrenzungen abschliessend; in den Anhängen 1–4 sind für bestimmte Stoffe und Anlagen, insbesondere für Feuerungsanlagen (einschliesslich Öl- und Holzschnitzelfeuerungen), konkrete Emissionsgrenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.
“Das USG und die LRV35 haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen und lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV). Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen (wie auch Lärm, Erschütterungen und Strahlen) durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Die LRV enthält in Art. 3 und 4 eine abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen.36 In den Anhängen 1 bis 4 zur LRV werden für verschiedene Emissionen (Staub und verschiedene Stoffe) und für bestimmte Anlagen, insbesondere für Feuerungsanlagen, vorsorgliche Begrenzungen festgelegt. Unter Feuerungsanlagen in diesem Sinn fallen auch Holzschnitzelfeuerungsanlagen und Ölfeuerungen. Die Emissionsgrenzwerte für Ölfeuerungen werden in Anhang 3 Ziffer 41 zur LRV festgelegt, diejenigen für Holzfeuerungen in Anhang 3 Ziffer 52 zur LRV. Die dort angegebenen Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden.”
Bei einer massiven Überschreitung eines verbindlichen Emissionsgrenzwerts besteht nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich kein Raum für weitergehende Erleichterungen wie die Einräumung milderer Emissionsgrenzwerte. Die angeordneten Sanierungsauflagen verfolgen das in Art. 1 LRV genannte Schutzziel (Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen) und werden in der angeführten Entscheidung als geeignet und — unter den dort genannten Umständen (insbesondere Altersstand der Anlage) — als zumutbar erachtet.
“Wie bereits dargelegt, ist vorliegend festzustellen, dass die umstrittene Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers mit einer Kohlenmonoxid-Konzentration von 14'756 mg/m3 den auf 2'500 mg/m3 verbindlich festgelegten Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwert der LRV massiv überschreitet, weshalb grundsätzlich kein Raum für Erleichterungen besteht. Überdies hat die Vorinstanz, wie erwähnt, dem Beschwerdeführer, trotz der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid-Konzentration, eine ordentliche Sanierungsfrist von fünf Jahren eingeräumt (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b LRV), was sich als grosszügig erweist. Mit dieser langen Frist hat die Vorinstanz bereits eine sehr milde Massnahme getroffen bzw. dem Beschwerdeführer eine Erleichterung eingeräumt. Aufgrund der verbindlich festgelegten vorsorglichen Emissionsgrenzwerten in der LRV sind weitere Erleichterungen, namentlich etwa die Einräumung milderer Emissionsgrenzwerte, in casu ausgeschlossen. Das Ziel der angeordneten Sanierung liegt in der Senkung der Kohlenmonoxid-Konzentration, um Mensch und Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, namentlich durch Luftverunreinigungen zu schützen (vgl. Art. 1 USG und Art. 1 LRV). Um dieses Ziel – welches ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt – zu erreichen, müssen die Kohlenmonoxid-Werte der umstrittenen Holzfeuerungsanlage gesenkt werden, wobei eine Sanierung als das effizienteste und geeignetste Mittel erscheint. So hatte auch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2022 zwei Optionen unterbreitet, nämlich eine Revision, das heisst die Überprüfung, ob die Kohlenmonoxid-Konzentration so weit gesenkt werden könne, dass der geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird, oder eine Sanierung, also der teilweise oder vollständige Ersatz der Heizung, und der Beschwerdeführer erachtete gemäss seiner E-Mail vom 25. April 2022 eine Revision als nicht (mehr) zielführend. Die angeordnete Sanierung der Holzfeuerungsanlage mit Baujahr 1987 erscheint ferner auch vor dem Hintergrund der bereits sehr langen Nutzungsdauer als wirtschaftlich zumutbar (vgl. auch Bundesamt für Energie [BFE], Schweizerische Holzenergiestatistik, online unter https://www.”
“Wie bereits dargelegt, ist vorliegend festzustellen, dass die umstrittene Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers mit einer Kohlenmonoxid-Konzentration von 14'756 mg/m3 den auf 2'500 mg/m3 verbindlich festgelegten Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwert der LRV massiv überschreitet, weshalb grundsätzlich kein Raum für Erleichterungen besteht. Überdies hat die Vorinstanz, wie erwähnt, dem Beschwerdeführer, trotz der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid-Konzentration, eine ordentliche Sanierungsfrist von fünf Jahren eingeräumt (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b LRV), was sich als grosszügig erweist. Mit dieser langen Frist hat die Vorinstanz bereits eine sehr milde Massnahme getroffen bzw. dem Beschwerdeführer eine Erleichterung eingeräumt. Aufgrund der verbindlich festgelegten vorsorglichen Emissionsgrenzwerten in der LRV sind weitere Erleichterungen, namentlich etwa die Einräumung milderer Emissionsgrenzwerte, in casu ausgeschlossen. Das Ziel der angeordneten Sanierung liegt in der Senkung der Kohlenmonoxid-Konzentration, um Mensch und Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, namentlich durch Luftverunreinigungen zu schützen (vgl. Art. 1 USG und Art. 1 LRV). Um dieses Ziel – welches ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt – zu erreichen, müssen die Kohlenmonoxid-Werte der umstrittenen Holzfeuerungsanlage gesenkt werden, wobei eine Sanierung als das effizienteste und geeignetste Mittel erscheint. So hatte auch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2022 zwei Optionen unterbreitet, nämlich eine Revision, das heisst die Überprüfung, ob die Kohlenmonoxid-Konzentration so weit gesenkt werden könne, dass der geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird, oder eine Sanierung, also der teilweise oder vollständige Ersatz der Heizung, und der Beschwerdeführer erachtete gemäss seiner E-Mail vom 25. April 2022 eine Revision als nicht (mehr) zielführend. Die angeordnete Sanierung der Holzfeuerungsanlage mit Baujahr 1987 erscheint ferner auch vor dem Hintergrund der bereits sehr langen Nutzungsdauer als wirtschaftlich zumutbar (vgl. auch Bundesamt für Energie [BFE], Schweizerische Holzenergiestatistik, online unter https://www.”
Nach Art. 1 LRV ist die Verordnung darauf ausgerichtet, lufthygienische Emissions- und Immissionsanforderungen zu regeln. Aus der Praxis ergibt sich, dass problematische Holzabfälle in dafür ausgelegten Feuerungen verwertet werden können, sofern die lufthygienischen Vorgaben der Verordnung eingehalten werden; insoweit besteht kein lufthygienischer Grund, eine solche Verwertung pauschal zu verbieten.
“EnFV auf die Definition der Luftreinhalte-Verordnung stützt. Die Luftreinhalte-Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Sie regelt zu diesem Zweck die vorsorgliche Emissionsbegrenzung, die Abfallverbrennung im Freien, die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe, die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte) und das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind (Art. 1 LRV). Die Verordnung stützt sich dementsprechend insbesondere auf Artikel aus dem Umweltschutzgesetz zu Emissionsbegrenzungen und Immissionsgrenzwerten (Art. 12 und 13 USG). Sie zielt in erster Linie auf die Festlegung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten ab und regelt, welche Anlagen welche Werte einzuhalten haben. Solche Werte stehen hier jedoch nicht zur Diskussion. Die Anlage der Beschwerdeführerin hält die lufthygienischen Vorgaben gemäss ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben bei der Verwertung von problematischen Holzabfällen ein. Damit ist im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung sichergestellt, dass die problematischen Holzabfälle nur in dafür ausgelegten Feuerungen mit entsprechenden Anforderungen bezüglich der Emissionen verbrannt werden. Ein lufthygienischer Grund dafür, diese Holzart von der Einspeisevergütung auszunehmen, besteht nicht. Demgegenüber hat die Abfallverordnung unter anderem zum Zweck, durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe zu fördern (Art.”
Art. 1 LRV legt den Regelungsbereich der Verordnung fest: Sie dient insbesondere der Festlegung vorsorglicher Emissions‑ und Immissionsgrenzwerte sowie der Regelung, welche technischen Anforderungen für Brenn‑ und Treibstoffe, das Verbrennen von Abfällen im Freien und das Vorgehen bei übermässigen Immissionen gelten. Die Verordnung stützt sich dabei auf die im USG vorgesehenen Grundsätze zu Emissions‑ und Immissionsbegrenzungen (Art. 12 und 13 USG). Soweit Abfälle verwertet werden, wird die Verordnung ersichtlich dahin ausgelegt, dass problematische Holzabfälle nur in geeigneten Feuerungen mit entsprechenden Anforderungen an die Emissionen zu behandeln sind.
“EnFV auf die Definition der Luftreinhalte-Verordnung stützt. Die Luftreinhalte-Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Sie regelt zu diesem Zweck die vorsorgliche Emissionsbegrenzung, die Abfallverbrennung im Freien, die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe, die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte) und das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind (Art. 1 LRV). Die Verordnung stützt sich dementsprechend insbesondere auf Artikel aus dem Umweltschutzgesetz zu Emissionsbegrenzungen und Immissionsgrenzwerten (Art. 12 und 13 USG). Sie zielt in erster Linie auf die Festlegung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten ab und regelt, welche Anlagen welche Werte einzuhalten haben. Solche Werte stehen hier jedoch nicht zur Diskussion. Die Anlage der Beschwerdeführerin hält die lufthygienischen Vorgaben gemäss ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben bei der Verwertung von problematischen Holzabfällen ein. Damit ist im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung sichergestellt, dass die problematischen Holzabfälle nur in dafür ausgelegten Feuerungen mit entsprechenden Anforderungen bezüglich der Emissionen verbrannt werden. Ein lufthygienischer Grund dafür, diese Holzart von der Einspeisevergütung auszunehmen, besteht nicht. Demgegenüber hat die Abfallverordnung unter anderem zum Zweck, durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe zu fördern (Art.”
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