Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). ↩
11 commentaries
Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Bei der Errichtung solcher Anlagen sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten; dazu gehören insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, heute Agroscope).
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anh. 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
Bei neuen Tierhaltungsanlagen sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu beachten; hierzu gelten ausdrücklich die Empfehlungen der FAT (heute Agroscope) zur Festlegung der Mindestabstände als Massstab im Sinn der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 3 LRV.
“Bestehen für einen Schadstoff keine IGW, so gelten Immissionen als übermässig, wenn sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden (a.), aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (b.), sie Bauwerke beschädigen (c.) oder die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer beeinträchtigen (d.). Bei der Errichtung von neuen Anlagen für die Tierhaltung müssen nach Anhang 2 Ziffer 512 LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). Somit definieren die Luftreinhalte-Verordnung und der FAT-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" von 1995 (im Folgenden FAT-Bericht) den Abstand der Baute zu Bauzonen oder Nachbarliegenschaften im Sinn der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 3 LRV.”
Für Schweinehaltungsanlagen ergibt sich aus Art. 3 LRV und den in Anhang 2 genannten anerkannten Regeln, dass eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspricht. Begründet wird dies damit, dass dieses Verfahren einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermöglicht und so der Begrenzung von Geruchsemissionen dient.
“Erklärbar sei dieser Umstand mit der gegenüber dem Projekt geänderten Dimensionierung der Abluftanlagen (Rohrdurchmesser und Ventilatorenleistung bzw. Frischluftzufuhr). Bei diesem Erkenntnisstand könne nicht ohne weitere Abklärungen von einer gesetzeskonformen Anlage gesprochen werden, selbst wenn in der Baubewilligung keine spezifischen Leistungsmerkmale festgelegt worden sein sollten, wie die BVE in ihrem Entscheid vom 23. April 2019 angenommen habe; dass zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten, sei dadurch nicht in Frage gestellt, sondern von der BVE sogar implizit bestätigt. Es bedürfe daher einer näheren Prüfung, worin die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den vorliegenden Fall genau bestünden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG[16] seien die von einer Anlage verursachten Emissionen zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Neue stationäre Anlagen müssten so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV[17] und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhielten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalteverordnung keine Emissionsgrenzen festlege oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erkläre, seien von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gälten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 ff. LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssten die anerkannten Regeln der Tierhaltung eingehalten werden. Als solche gälten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope [ART]), welche ihrerseits unter anderem auf der VDI-Richtlinie 3471 basierten, sowie nach Anhang 2 Ziff. 513 die Schweizerische Stallklima-Norm. Daraus ergebe sich, dass in der Schweinehaltung aufgrund der Geruchsemissionen eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspreche, da nur sie einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermögliche (Beförderung der Abluft in höhere Luftschichten; vgl.”
“Erklärbar sei dieser Umstand mit der gegenüber dem Projekt geänderten Dimensionierung der Abluftanlagen (Rohrdurchmesser und Ventilatorenleistung bzw. Frischluftzufuhr). Bei diesem Erkenntnisstand könne nicht ohne weitere Abklärungen von einer gesetzeskonformen Anlage gesprochen werden, selbst wenn in der Baubewilligung keine spezifischen Leistungsmerkmale festgelegt worden sein sollten, wie die BVE in ihrem Entscheid vom 23. April 2019 angenommen habe; dass zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten, sei dadurch nicht in Frage gestellt, sondern von der BVE sogar implizit bestätigt. Es bedürfe daher einer näheren Prüfung, worin die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den vorliegenden Fall genau bestünden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG[16] seien die von einer Anlage verursachten Emissionen zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Neue stationäre Anlagen müssten so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV[17] und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhielten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalteverordnung keine Emissionsgrenzen festlege oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erkläre, seien von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gälten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 ff. LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssten die anerkannten Regeln der Tierhaltung eingehalten werden. Als solche gälten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope [ART]), welche ihrerseits unter anderem auf der VDI-Richtlinie 3471 basierten, sowie nach Anhang 2 Ziff. 513 die Schweizerische Stallklima-Norm. Daraus ergebe sich, dass in der Schweinehaltung aufgrund der Geruchsemissionen eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspreche, da nur sie einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermögliche (Beförderung der Abluft in höhere Luftschichten; vgl.”
Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass sie die in Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Ergibt die Überprüfung durch Abnahme- und periodische Messungen, dass die Grenzwerte überschritten werden, ist – sofern dies zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erforderlich ist – eine Abluftreinigungsanlage bzw. eine entsprechende Nachrüstung oder andere Massnahmen vorzunehmen.
“Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Holzfeuerungsanlagen richten sich nach Art. 522 Anhang 3 LRV. Die aus der Holzheizung resultierende Feinstaubbelastung ist bei diesen Vorschriften einbezogen; sie sehen dafür Grenzwerte vor. Neue stationäre Feuerungsanlagen müssen so ausgerüstet sein, dass sie diese Begrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Eine Abluftreinigungsanlage muss also eingebaut werden, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nötig ist. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen wird mit einer Abnahmemessung und später mit periodischen Messungen überprüft (Art. 13 LRV). Die Beschwerdegegnerschaft ist gemäss den verbindlich erklärten Auflagen des AUE verpflichtet, die Feuerungsanlagen mit geeigneten Messplätzen auszustatten. Sollten die Messungen ergeben, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen überschritten werden, müsste die Heizung nachgerüstet oder es müssten andere Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes getroffen werden.32 Entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerschaft die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen mit «Bubentrickli» umgehen könnte. Das AUE weist in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 darauf hin, dass bei Holzfeuerungen abhängig von der Nennwärmeleistung Wärmespeicher vorgeschrieben sind, mit denen Anzahl und Dauer von ungünstigen Betriebszuständen reduziert würden.”
Nach Anhang 1 Ziff. 43 LRV sind bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien Massnahmen zur Verhinderung erheblicher Staubemissionen zu treffen. Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, die die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern. Fahrwege sind staubfrei zu halten, wenn durch den Werkverkehr erhebliche Staubemissionen entstehen können.
“Gemäss Art. 11 USG sind auch Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1) und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3; ferner Art. 4 und 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1] und allgemein auch vorne E. 10.2). Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Anhang 1 Ziff. 43 LRV sieht vor, dass bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden (Abs. 2) und beim Transport staubender Güter Transporteinrichtungen verwendet werden müssen, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern (Abs. 3). Ferner müssen Fahrwege staubfrei gehalten werden, wenn durch den Werkverkehr erhebliche Staubemis-sionen entstehen können (Abs. 4; vgl. auch die Mitteilungen des BUWAL zur LRV Nr. 14: Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Luft/Publikationen und Studien»; VGE 2018/243 vom”
“Gemäss Art. 11 USG sind auch Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1) und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3; ferner Art. 4 und 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1] und allgemein auch vorne E. 10.2). Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Anhang 1 Ziff. 43 LRV sieht vor, dass bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden (Abs. 2) und beim Transport staubender Güter Transporteinrichtungen verwendet werden müssen, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern (Abs. 3). Ferner müssen Fahrwege staubfrei gehalten werden, wenn durch den Werkverkehr erhebliche Staubemis-sionen entstehen können (Abs. 4; vgl. auch die Mitteilungen des BUWAL zur LRV Nr. 14: Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Luft/Publikationen und Studien»; VGE 2018/243 vom”
Als Ausgangszustand ist der Bestand bzw. der Zustand vor einem Ausbau oder Ersatzneubau zu Grunde zu legen. Unabhängig davon gilt ein solches Vorhaben als neue stationäre Anlage und unterliegt folglich den im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen (Art. 3 Abs. 1 LRV).
“Das Bundesgericht hielt es daher für sachgerecht, als Ausgangs- zustand nebst dem Zustand, der bis 2041 vorgegeben war, auch die Situa- tion in Rechnung zu stellen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraft- nutzung ergeben hätte. Anders als in jenem Fall, auf den der Rekurrent in seiner Replik verweist, besteht vorliegend in zeitlicher Hinsicht ein unbe- schränkter Anspruch auf die Weiterführung des bestehenden Einkaufszent- rums und steht die Herstellung eines Zustands ohne dieses nicht in Frage. Dessen Auswirkungen auf die Umwelt sind daher den Vorbelastungen zuzu- rechnen. Dies zumal es im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Rolle spielt, ob ein bestehendes Einkaufszentrum ausgebaut oder durch ein neues vollständig ersetzt wird. Wie im ersteren Fall (vgl. Grif- fel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, 2011, Art. 10b N. 10) hat als Ausgangszustand derjenige vor dem Ausbau bzw. Neubau zu gelten. Mithin gilt als Ausgangszustand der Zustand mit dem bestehenden Einkaufszent- rum X. Unbesehen davon gilt das Vorhaben als neue stationäre Anlage, die die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzun- gen einhalten muss (Art. 3 Abs. 1 LRV).”
“Das Bundesgericht hielt es daher für sachgerecht, als Ausgangs- zustand nebst dem Zustand, der bis 2041 vorgegeben war, auch die Situa- tion in Rechnung zu stellen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraft- nutzung ergeben hätte. Anders als in jenem Fall, auf den der Rekurrent in seiner Replik verweist, besteht vorliegend in zeitlicher Hinsicht ein unbe- schränkter Anspruch auf die Weiterführung des bestehenden Einkaufszent- rums und steht die Herstellung eines Zustands ohne dieses nicht in Frage. Dessen Auswirkungen auf die Umwelt sind daher den Vorbelastungen zuzu- rechnen. Dies zumal es im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Rolle spielt, ob ein bestehendes Einkaufszentrum ausgebaut oder durch ein neues vollständig ersetzt wird. Wie im ersteren Fall (vgl. Grif- fel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, 2011, Art. 10b N. 10) hat als Ausgangszustand derjenige vor dem Ausbau bzw. Neubau zu gelten. Mithin gilt als Ausgangszustand der Zustand mit dem bestehenden Einkaufszent- rum X. Unbesehen davon gilt das Vorhaben als neue stationäre Anlage, die die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzun- gen einhalten muss (Art. 3 Abs. 1 LRV). 5.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, Einkaufszentren mit einer Verkaufsflä- che von mindestens 15'000 m 2 würden als Grosszentren im Sinne von § 5 Abs. 2 Besondere Bauverordnung II (BBV II) gelten. Diese Schwelle werde im vorliegenden Fall bei weitem überschritten: Gemäss der kantonalen Fach- stelle Lärmschutz umfasse das Einkaufszentrum inklusive Gastro 23'541 m 2 . Diese Fläche bestehe aus den Teilflächen A1 (11'307 m 2 ), A2 (6'315 m 2 ), A3 (3'434 m 2 ), C (1 '194 m 2 ), H1 (725 m 2 ) und H2 (566 m 2 ). Die kantonale Ab- teilung Luft, Klima und Strahlung rechne noch die Kenngrösse „I Anderes" (1'054 m 2 ) hinzu und komme so auf eine Gesamtfläche von 24'595 m 2 . Weil die private Rekursgegnerin in ihren Berechnungsdokumenten von 23'541 m 2 ausgehe, gehörten die in den für die UVP-Beurteilung massgebenden Doku- menten nirgends näher beschriebenen Teilflächen „I Anderes" wohl nicht zum Einkaufszentrum. Der Rekurrent halte sich deshalb an die Flächenan- gabe von total 23'541 m 2 der Fachstelle Lärmschutz und der privaten Re- kursgegnerin.”
Nach Art. 3 Abs. 2 LRV sind bei Tierhaltungsanlagen die anerkannten Regeln der Tierhaltung anzuwenden; das umfasst nach den zitierten Quellen insbesondere die Empfehlungen der FAT/Agroscope, die VDI‑Richtlinie 3471 und die Schweizerische Stallklima‑Norm. In der Schweinehaltung wird in den Quellen ausgeführt, dass eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspricht, weil sie einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermöglicht, der die Abluft in höhere, ruhigere Luftschichten führen kann; dabei ist Voraussetzung, dass ein solcher richtungskontrollierter Abluftstrom auch tatsächlich erzielt wird.
“April 2019 angenommen habe; dass zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten, sei dadurch nicht in Frage gestellt, sondern von der BVE sogar implizit bestätigt. Es bedürfe daher einer näheren Prüfung, worin die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den vorliegenden Fall genau bestünden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG[16] seien die von einer Anlage verursachten Emissionen zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Neue stationäre Anlagen müssten so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV[17] und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhielten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalteverordnung keine Emissionsgrenzen festlege oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erkläre, seien von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gälten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 ff. LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssten die anerkannten Regeln der Tierhaltung eingehalten werden. Als solche gälten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope [ART]), welche ihrerseits unter anderem auf der VDI-Richtlinie 3471 basierten, sowie nach Anhang 2 Ziff. 513 die Schweizerische Stallklima-Norm. Daraus ergebe sich, dass in der Schweinehaltung aufgrund der Geruchsemissionen eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspreche, da nur sie einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermögliche (Beförderung der Abluft in höhere Luftschichten; vgl. Schweizerischen Stallklima-Norm Ziff. 5.4.2, S. 57). Als selbstverständlich vorausgesetzt werde dabei, dass auch effektiv ein solcher richtungskontrollierter Abluftstrom erzielt werde, welcher die Emissionen sicher in die ruhige Luftschicht über der Störzone im Nahbereich von Gebäuden und Gebäudeteilen trage.”
“April 2019 angenommen habe; dass zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten, sei dadurch nicht in Frage gestellt, sondern von der BVE sogar implizit bestätigt. Es bedürfe daher einer näheren Prüfung, worin die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den vorliegenden Fall genau bestünden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG[16] seien die von einer Anlage verursachten Emissionen zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Neue stationäre Anlagen müssten so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV[17] und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhielten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalteverordnung keine Emissionsgrenzen festlege oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erkläre, seien von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gälten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 ff. LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssten die anerkannten Regeln der Tierhaltung eingehalten werden. Als solche gälten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope [ART]), welche ihrerseits unter anderem auf der VDI-Richtlinie 3471 basierten, sowie nach Anhang 2 Ziff. 513 die Schweizerische Stallklima-Norm. Daraus ergebe sich, dass in der Schweinehaltung aufgrund der Geruchsemissionen eine Zwangsentlüftung im Unterdruckverfahren dem gängigen technischen Standard entspreche, da nur sie einen richtungskontrollierten Abluftstrom ermögliche (Beförderung der Abluft in höhere Luftschichten; vgl. Schweizerischen Stallklima-Norm Ziff. 5.4.2, S. 57). Als selbstverständlich vorausgesetzt werde dabei, dass auch effektiv ein solcher richtungskontrollierter Abluftstrom erzielt werde, welcher die Emissionen sicher in die ruhige Luftschicht über der Störzone im Nahbereich von Gebäuden und Gebäudeteilen trage.”
Bei Neubau ist das Vorhaben als «neue stationäre Anlage» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 LRV zu qualifizieren; es muss folglich die im Anhang 1 der LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Die zitierte Rechtsprechung stellt daneben klar, dass dies unabhängig davon gilt, ob ein bestehendes Objekt ausgebaut oder vollständig ersetzt wird; als Ausgangszustand für die UVP ist der Zustand vor Ausbau/Neubau zu betrachten.
“Das Bundesgericht hielt es daher für sachgerecht, als Ausgangs- zustand nebst dem Zustand, der bis 2041 vorgegeben war, auch die Situa- tion in Rechnung zu stellen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraft- nutzung ergeben hätte. Anders als in jenem Fall, auf den der Rekurrent in seiner Replik verweist, besteht vorliegend in zeitlicher Hinsicht ein unbe- schränkter Anspruch auf die Weiterführung des bestehenden Einkaufszent- rums und steht die Herstellung eines Zustands ohne dieses nicht in Frage. Dessen Auswirkungen auf die Umwelt sind daher den Vorbelastungen zuzu- rechnen. Dies zumal es im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Rolle spielt, ob ein bestehendes Einkaufszentrum ausgebaut oder durch ein neues vollständig ersetzt wird. Wie im ersteren Fall (vgl. Grif- fel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, 2011, Art. 10b N. 10) hat als Ausgangszustand derjenige vor dem Ausbau bzw. Neubau zu gelten. Mithin gilt als Ausgangszustand der Zustand mit dem bestehenden Einkaufszent- rum X. Unbesehen davon gilt das Vorhaben als neue stationäre Anlage, die die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzun- gen einhalten muss (Art. 3 Abs. 1 LRV). 5.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, Einkaufszentren mit einer Verkaufsflä- che von mindestens 15'000 m 2 würden als Grosszentren im Sinne von § 5 Abs. 2 Besondere Bauverordnung II (BBV II) gelten. Diese Schwelle werde im vorliegenden Fall bei weitem überschritten: Gemäss der kantonalen Fach- stelle Lärmschutz umfasse das Einkaufszentrum inklusive Gastro 23'541 m 2 . Diese Fläche bestehe aus den Teilflächen A1 (11'307 m 2 ), A2 (6'315 m 2 ), A3 (3'434 m 2 ), C (1 '194 m 2 ), H1 (725 m 2 ) und H2 (566 m 2 ). Die kantonale Ab- teilung Luft, Klima und Strahlung rechne noch die Kenngrösse „I Anderes" (1'054 m 2 ) hinzu und komme so auf eine Gesamtfläche von 24'595 m 2 . Weil die private Rekursgegnerin in ihren Berechnungsdokumenten von 23'541 m 2 ausgehe, gehörten die in den für die UVP-Beurteilung massgebenden Doku- menten nirgends näher beschriebenen Teilflächen „I Anderes" wohl nicht zum Einkaufszentrum. Der Rekurrent halte sich deshalb an die Flächenan- gabe von total 23'541 m 2 der Fachstelle Lärmschutz und der privaten Re- kursgegnerin.”
“Das Bundesgericht hielt es daher für sachgerecht, als Ausgangs- zustand nebst dem Zustand, der bis 2041 vorgegeben war, auch die Situa- tion in Rechnung zu stellen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraft- nutzung ergeben hätte. Anders als in jenem Fall, auf den der Rekurrent in seiner Replik verweist, besteht vorliegend in zeitlicher Hinsicht ein unbe- schränkter Anspruch auf die Weiterführung des bestehenden Einkaufszent- rums und steht die Herstellung eines Zustands ohne dieses nicht in Frage. Dessen Auswirkungen auf die Umwelt sind daher den Vorbelastungen zuzu- rechnen. Dies zumal es im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Rolle spielt, ob ein bestehendes Einkaufszentrum ausgebaut oder durch ein neues vollständig ersetzt wird. Wie im ersteren Fall (vgl. Grif- fel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, 2011, Art. 10b N. 10) hat als Ausgangszustand derjenige vor dem Ausbau bzw. Neubau zu gelten. Mithin gilt als Ausgangszustand der Zustand mit dem bestehenden Einkaufszent- rum X. Unbesehen davon gilt das Vorhaben als neue stationäre Anlage, die die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzun- gen einhalten muss (Art. 3 Abs. 1 LRV). 5.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, Einkaufszentren mit einer Verkaufsflä- che von mindestens 15'000 m 2 würden als Grosszentren im Sinne von § 5 Abs. 2 Besondere Bauverordnung II (BBV II) gelten. Diese Schwelle werde im vorliegenden Fall bei weitem überschritten: Gemäss der kantonalen Fach- stelle Lärmschutz umfasse das Einkaufszentrum inklusive Gastro 23'541 m 2 . Diese Fläche bestehe aus den Teilflächen A1 (11'307 m 2 ), A2 (6'315 m 2 ), A3 (3'434 m 2 ), C (1 '194 m 2 ), H1 (725 m 2 ) und H2 (566 m 2 ). Die kantonale Ab- teilung Luft, Klima und Strahlung rechne noch die Kenngrösse „I Anderes" (1'054 m 2 ) hinzu und komme so auf eine Gesamtfläche von 24'595 m 2 . Weil die private Rekursgegnerin in ihren Berechnungsdokumenten von 23'541 m 2 ausgehe, gehörten die in den für die UVP-Beurteilung massgebenden Doku- menten nirgends näher beschriebenen Teilflächen „I Anderes" wohl nicht zum Einkaufszentrum. Der Rekurrent halte sich deshalb an die Flächenan- gabe von total 23'541 m 2 der Fachstelle Lärmschutz und der privaten Re- kursgegnerin.”
“Das Bundesgericht hielt es daher für sachgerecht, als Ausgangs- zustand nebst dem Zustand, der bis 2041 vorgegeben war, auch die Situa- tion in Rechnung zu stellen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraft- nutzung ergeben hätte. Anders als in jenem Fall, auf den der Rekurrent in seiner Replik verweist, besteht vorliegend in zeitlicher Hinsicht ein unbe- schränkter Anspruch auf die Weiterführung des bestehenden Einkaufszent- rums und steht die Herstellung eines Zustands ohne dieses nicht in Frage. Dessen Auswirkungen auf die Umwelt sind daher den Vorbelastungen zuzu- rechnen. Dies zumal es im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Rolle spielt, ob ein bestehendes Einkaufszentrum ausgebaut oder durch ein neues vollständig ersetzt wird. Wie im ersteren Fall (vgl. Grif- fel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, 2011, Art. 10b N. 10) hat als Ausgangszustand derjenige vor dem Ausbau bzw. Neubau zu gelten. Mithin gilt als Ausgangszustand der Zustand mit dem bestehenden Einkaufszent- rum X. Unbesehen davon gilt das Vorhaben als neue stationäre Anlage, die die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzun- gen einhalten muss (Art. 3 Abs. 1 LRV). 5.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, Einkaufszentren mit einer Verkaufsflä- che von mindestens 15'000 m 2 würden als Grosszentren im Sinne von § 5 Abs. 2 Besondere Bauverordnung II (BBV II) gelten. Diese Schwelle werde im vorliegenden Fall bei weitem überschritten: Gemäss der kantonalen Fach- stelle Lärmschutz umfasse das Einkaufszentrum inklusive Gastro 23'541 m 2 . Diese Fläche bestehe aus den Teilflächen A1 (11'307 m 2 ), A2 (6'315 m 2 ), A3 (3'434 m 2 ), C (1 '194 m 2 ), H1 (725 m 2 ) und H2 (566 m 2 ). Die kantonale Ab- teilung Luft, Klima und Strahlung rechne noch die Kenngrösse „I Anderes" (1'054 m 2 ) hinzu und komme so auf eine Gesamtfläche von 24'595 m 2 . Weil die private Rekursgegnerin in ihren Berechnungsdokumenten von 23'541 m 2 ausgehe, gehörten die in den für die UVP-Beurteilung massgebenden Doku- menten nirgends näher beschriebenen Teilflächen „I Anderes" wohl nicht zum Einkaufszentrum. Der Rekurrent halte sich deshalb an die Flächenan- gabe von total 23'541 m 2 der Fachstelle Lärmschutz und der privaten Re- kursgegnerin.”
Art. 3 Abs. 2 LRV bestimmt, für welche Anlagen ergänzende oder abweichende Anforderungen gelten; für Feuerungsanlagen sind dies die Vorschriften in Anhang 3. So legt Anhang 3 Ziff. 522 für Einzelraumfeuerung und handbeschickte Heizkessel bei einem Abgas-Sauerstoffgehalt von 13 % einen CO-Emissionsgrenzwert von 2'500 mg/m3 fest.
“Die LRV bestimmt in den Anhängen umfassend die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für zahlreiche Stoffe und Anlagen mit festgelegten Emissionsgrenzwerten. Sie setzt zudem die Gleichbehandlung von alten (d.h. Anlagen vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985) und neuen Anlagen konsequent um, indem die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für neue wie auch für bestehende stationäre Anlagen gelten (Art. 7 LRV; vgl. auch Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 51 und 111). Den besonderen Verhältnissen von Altanlagen wird durch Anpassungsfristen und Erleichterungen im Einzelfall nach Art. 17 LRV Rechnung getragen (Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 51 ff.). Unter dem Titel "Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4" wird in Art. 3 Abs. 2 LRV geregelt, für welche Anlagen ergänzende oder abweichende Anforderungen gelten. So gelten namentlich für Feuerungsanlagen die Anforderungen nach Anhang 3 (siehe lit. b). Demnach liegt gemäss Anhang 3 Ziff. 522 LRV bei Einzelraumfeuerung und Heizkessel handbeschickt bei einem Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 % der Emissionsgrenzwert der Kohlenmonoxid-Konzentration bei 2'500 mg/m3.”
“Die LRV bestimmt in den Anhängen umfassend die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für zahlreiche Stoffe und Anlagen mit festgelegten Emissionsgrenzwerten. Sie setzt zudem die Gleichbehandlung von alten (d.h. Anlagen vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985) und neuen Anlagen konsequent um, indem die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für neue wie auch für bestehende stationäre Anlagen gelten (Art. 7 LRV; vgl. auch Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 51 und 111). Den besonderen Verhältnissen von Altanlagen wird durch Anpassungsfristen und Erleichterungen im Einzelfall nach Art. 17 LRV Rechnung getragen (Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 51 ff.). Unter dem Titel "Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4" wird in Art. 3 Abs. 2 LRV geregelt, für welche Anlagen ergänzende oder abweichende Anforderungen gelten. So gelten namentlich für Feuerungsanlagen die Anforderungen nach Anhang 3 (siehe lit. b). Demnach liegt gemäss Anhang 3 Ziff. 522 LRV bei Einzelraumfeuerung und Heizkessel handbeschickt bei einem Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 % der Emissionsgrenzwert der Kohlenmonoxid-Konzentration bei 2'500 mg/m3.”
Für Tierhaltungsanlagen sind die in Anhang 2 LRV aufgeführten speziellen Anforderungen zu beachten; dazu gehören ausdrücklich Empfehlungen zur Stalllüftung und zum Stallklima, namentlich die Schweizerische Stallklima‑Norm (Anhang 2 Ziff. 513 LRV).
“Das Baugesuch, das der Baubewilligung vom 4. November 2013 zugrunde lag, betrifft eine Tierhaltungsanlage, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Solche Luftverunreinigungen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG nach einem zweistufigen System durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). In einem ersten Schritt sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für Luftverunreinigungen konkretisiert die Luftreinhalte-Verordnung die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes. Danach müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Schliesslich müssen im Rahmen der Vorsorge bei sämtlichen Anlagen, also sowohl den neuen als auch den bestehenden, die Lüftungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm (Anhang 2 Ziff. 513 LRV).[26]”
“Das Baugesuch, das der Baubewilligung vom 4. November 2013 zugrunde lag, betrifft eine Tierhaltungsanlage, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Solche Luftverunreinigungen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG nach einem zweistufigen System durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). In einem ersten Schritt sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für Luftverunreinigungen konkretisiert die Luftreinhalte-Verordnung die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes. Danach müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 51 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Schliesslich müssen im Rahmen der Vorsorge bei sämtlichen Anlagen, also sowohl den neuen als auch den bestehenden, die Lüftungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm (Anhang 2 Ziff. 513 LRV).[26]”
Für Tierhaltungsanlagen gelten die in Anhang 2 Ziff. 512 LRV genannten speziellen Anforderungen. Bei ihrer Errichtung sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten; hierzu gehören insbesondere die in den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, heute Agroscope) berechneten Abstände.
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
“Die geplante Geflügelmasthalle stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) dar. Ihr Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope bzw. ART) berechneten Abstände (siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2).”
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