814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:
sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen;
sie separat gesammelt wurden; und
die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.
Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.
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