Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). ↩
SR 814.680 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). ↩
Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2629). ↩
2 commentaries
Bei B‑Material ist die Verwertung grundsätzlich verboten; Ausnahmen sind jedoch möglich, namentlich die Verwertung in Zementwerken bzw. nach den Kriterien von Anhang 5.
“oder grundsätzlich bei Tiefbauarbeiten am Ort, an dem das Material anfällt, zu verwerten, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials am oder direkt neben dem Ort erfolgt (Bst. d). Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt (wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [B-Material]), darf - mit Ausnahmen - nicht verwertet werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 VVEA). Ausnahmslos nicht verwertet werden darf stark verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (E-Material) und solches, das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist (S-Material; vgl. zum Ganzen BAFU [Hrsg.], Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, 2021, Umwelt-Vollzug Nr. 1826 [nachfolgend: Verwertungsrichtlinie], S. 14 f; ferner Art. 46 VVEA). Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten (Art. 20 Abs. 3 VVEA). Tunnelausbruchmaterial ist Material, das während des Erstellens eines Untertagbauwerks anfällt und das durch Sprengvortrieb, durch eine Tunnelbohrmaschine oder ein anderes Ausbruchverfahren gewonnen wurde (Verwertungsrichtlinie, S. 7). Es wird durch jede Vortriebstechnik anthropogen verschmutzt. Als Grundsatz gilt jedoch, dass das in grossen Mengen anfallende Ausbruchmaterial als unverschmutzt betrachtet werden kann, wenn seine Verschmutzung während der Bauarbeiten minimiert wird (vgl. Verwertungsrichtlinie, S.”
Bei Gasleitungsprojekten fällt meist nur geringfügiger Aushub an, Überschuss oft vor Ort verwertbar.
“Das BAFU führte in ihrem Fachbericht vom 3. Februar 2023 aus, es würden bei Projekten wie dem vorliegenden in der Regel keine grossen Mengen an Abfall anfallen, die ausserhalb des Projektstandortes entsorgt werden müssten. Bei den Abfällen handle es sich mehrheitlich um Aushubmaterial, das wieder zur Schüttung der Leitungsgräben vor Ort verwendet werde. Lediglich der Überschuss müsse extern entsorgt werden, wenn er sich nicht innerhalb des Projekts, zum Beispiel im Rahmen einer bewilligten Terrainveränderung, verwerten lasse. Aus diesem Grund werde das Thema der Abfallentsorgung in den UVB zu Gasleitungsprojekten generell nicht vertieft behandelt. Beim vorliegenden Projekt sei gemäss dem BAFU nur mit vergleichsweise geringen Mengen an unverschmutztem oder schwach verschmutztem Abfall zu rechnen, der nach Art. 19 VVEA in Verbindung mit Anhang 3 VVEA möglichst verwertet werden solle. Betreffend die gewässerschutzrechtliche Bewilligung teilt das BAFU zusammengefasst die Ansicht der Vorinstanz. Zudem äusserte sie sich betreffend die Störfallvorsorge (vgl. Erwägungen hiernach).”
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