814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Gleisaushub und Ziegelbruch sind möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.1
Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden.