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Kommentare: Art. 29 | Omnilex
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VVEA · Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
Art. 29
Art. 28
Art. 30
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Art. 29
Art. 28
Art. 30
814.600
VVEA
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden.
Auf Deponien müssen die im Zwischenlager befindlichen Materialien die für den jeweiligen Deponietyp geltenden Anforderungen einhalten.
Die Zwischenlagerung von Abfällen muss getrennt von den abgelagerten Abfällen erfolgen.
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