Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet oder in ihrer Kapazität erweitert werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass:1
- keine diffusen Abgase austreten;
- 2 bei Anlagen, in denen flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle behandelt werden, solche Abfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden können;
- 3 bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, mindestens 80 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO
2aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen.