814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, sind auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche zu erstellen; ausgenommen sind Mietenstandorte bei Feldrandkompostierungen. Ein Mietenstandort darf höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr genutzt werden.
Die baulichen Einrichtungen müssen gewährleisten, dass:
das Abwasser von wasserundurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden kann;
in geschlossenen Räumen anfallende Abluft nötigenfalls behandelt werden kann;
Emissionen klimawirksamer Gase mittels geeigneter Massnahmen verhindert oder vermindert werden können.
Für Kompost und festes Gärgut muss eine Lagerkapazität von mindestens drei Monaten und für flüssiges Gärgut von mindestens fünf Monaten in der Anlage vorhanden oder vertraglich gesichert sein. Die Behörde kann für Anlagen im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen.
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