814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen;
die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen;
den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist;
den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung);
die notwendigen Einzugsgebiete;
1 die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung;
2 die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate.
Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c–g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.3
Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.
Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). ↩
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