814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments reicht der kantonalen Behörde frühestens drei Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ablagerung ein Projekt zur Ausführung der notwendigen Abschlussarbeiten zur Genehmigung ein.
Die kantonale Behörde genehmigt das Projekt, wenn:
es den Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.5 an den Oberflächenabschluss genügt;
sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 während der gesamten Nachsorgephase erfüllt werden;
es die nach Artikel 53 Absatz 4 gegebenenfalls notwendigen Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponie auf die Umwelt vorsieht.
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