814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die kantonale Behörde muss bis zum 1. Januar 2028 die Planung zur Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfällen in ihrem Klärschlammentsorgungsplan und in ihrer Abfallplanung ergänzen und dem BAFU übermitteln.
Ab diesem Zeitpunkt müssen die Abgeber von Klärschlamm sowie von Tier- und Knochenmehl der zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis nach Artikel 15b erbringen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.