814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Andere Abfallanlagen als Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen diejenigen Anforderungen dieser Verordnung, die bauliche Anpassungen erfordern, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Die übrigen Anforderungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a zur Nutzung von mindestens 55 Prozent des Energiegehalts von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen gilt ab dem 1. Januar 2026. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2035 stillgelegt werden, kann das BAFU dem Kanton und dem Betreiber oder der Betreiberin auf Gesuch Ausnahmen gewähren.1
Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g zur Rückgewinnung von Metallen aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem 1. Januar 2028.2Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von Metallen in hydraulisch gebundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert werden, sofern die vorhandenen Behandlungskapazitäten für die Rückgewinnung ausgelastet sind.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 799). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6283). ↩
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