814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Abfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgabebetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BAFU und der kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden:1
eigene Betriebsnummer und jene des Abgabebetriebs;
Datum der Anlieferung;
Mengen und Codes der entgegengenommenen Abfälle;
Codes der angewendeten Entsorgungsverfahren;
Nummer des Begleitscheins.
Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen dem BAFU und der kantonalen Behörde über diese Abfälle folgende Angaben melden:2
eigene Betriebsnummer;
Codes und Jahresmengen der entgegengenommenen Abfälle und die Codes der auf sie angewendeten Entsorgungsverfahren;
Jahresmenge der weitergeleiteten Abfälle und Betriebsnummer des Entsorgungsunternehmens, an das die Abfälle weitergeleitet wurden.
Die Meldung muss für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals und für andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Kalenderjahres durch eine Online-Eingabe in die vom BAFU zur Verfügung gestellte elektronische Datenbank erfolgen.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
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