814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Abfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur transportieren, wenn:1
die erforderlichen Begleitscheine nach Anhang 1 mitgeführt werden;
das Entsorgungsunternehmen auf den Begleitscheinen eingetragen ist;
die Abfälle nach den Vorschriften von Artikel 7 gekennzeichnet sind.
Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen.
Sie dürfen die Abfälle nur den auf den Begleitscheinen eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben.
Können sie die Abfälle den Entsorgungsunternehmen nicht übergeben, so müssen sie die Abfälle dem Abgeberbetrieb zurückgeben oder in Absprache mit diesem an berechtigte Dritte übergeben. Ist ihnen die Rückgabe an den Abgeberbetrieb oder die Übergabe an Dritte nicht möglich oder nicht zuzumuten, so müssen sie umgehend die kantonale Behörde informieren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
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