814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Wer Abfälle ausführt, benötigt eine Bewilligung des BAFU.1
1bis. Die Kantone können vorsehen, dass in Abweichung von Absatz 1 die kantonalen Behörden für die Erteilung der Bewilligung für die Ausfuhr von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchsmaterial aus ihrem Kanton ins grenznahe Ausland zuständig sind. In diesem Fall gelten die Artikel 15–21 für das kantonale Bewilligungsverfahren sinngemäss.2
Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle ausführt:
a. zur Verwertung:
1. in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder
2. in einen Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind;
b. in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese ausgeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig ausgeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.3
Das UVEK legt in einer Verordnung fest, welche Entsorgungsverfahren als Verwertung gelten; es orientiert sich dabei am Basler Übereinkommen.
Der Exporteur darf einen bewilligungsfreien Export nach Absatz 2 nur dann durchführen, wenn er sich vorgängig Unterlagen beschafft hat, aus denen hervorgeht, dass die geplante Verwertung umweltverträglich ist. Der Exporteur muss die Unterlagen mindestens ein Jahr über das Datum der Ausfuhr hinaus aufbewahren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 454). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). ↩
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