Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.
Die Einfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.
Als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten:
Sonderabfälle;
andere kontrollpflichtige Abfälle;
weitere Abfälle, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie gehören einer Gruppe nach Anlage I des Basler Übereinkommens an und weisen eine gefährliche Eigenschaft nach Anlage III des Übereinkommens auf.
2. Sie sind Abfälle nach Anlage II oder VIII des Basler Übereinkommens.
3.2 Sie sind Abfälle nach der gelben Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.