814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Abfälle dürfen nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.1
Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle eingeführt werden sollen:
a. zur Verwertung:
1. aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder
2. aus einem Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind;
b. aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). ↩
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