814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Sonderabfälle, die eingeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 oder mit einer im Herkunftsland gebräuchlichen entsprechenden Bezeichnung in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet sein.
Sonderabfälle, die ausgeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 gekennzeichnet sein.
Für die Kennzeichnung muss sorgen:
bei der Ausfuhr: der Exporteur;
bei der Einfuhr: das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz.
Der Transporteur muss sich für den Transport auf schweizerischem Gebiet vergewissern, dass die Sonderabfälle gekennzeichnet sind.
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