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Art. 18

814.621VGVFederal Council Ordinance01.01.2001Originalquelle

Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:

  1. das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrweg- und Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten;
  2. das Gewicht der verwertbaren Einwegverpackungen, die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Getränke verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten.

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