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Art. 19

814.621VGVFederal Council Ordinance01.01.2001Originalquelle
  1. Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.
  2. Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen.

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