(Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Hartschalenobst. Wenn Erdnüsse und Hartschalenobst «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse. 3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Hartschalenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Hartschalenobstes enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2. 4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse. 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). 6 Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. 7 Der Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide gilt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe oder vor der Abgabe des unverarbeiteten Getreides an Konsumentinnen und Konsumenten. In integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe. Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbearbeitung, gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das ganze Korn intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, so muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen. 8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Hartschalenobst, Trockenobst, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie: 1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind; 2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen; 3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf; 4 eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. 9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, angebracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen. Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein. 10 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH1. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst. 11 Der Höchstgehalt für Ergotalkaloide bezieht sich auf die Untergrenze (Lower Bound ) der Summe der folgenden zwölf Ergotalkaloide: – Ergocornin/Ergocorninin; – Ergocristin/Ergocristinin; – Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); – Ergometrin/Ergometrinin; – Ergosin/Ergosinin; – Ergotamin/Ergotaminin. Bei der Untergrenze der Summe wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Epimers auf null festgesetzt. 12 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Trockenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Trockenobstes enthalten, gelten die für das entsprechende Trockenobst festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2. 13 Unter aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent Getreideerzeugnisse enthalten. 14 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent dieser Getreideerzeugnisse enthalten. 15 Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen («lower bound» ), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
|---|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen | |
| Aflatoxin B | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,1 µg/kg | ||
| " | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 8 µg/kg | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt | |
| " | Feigen | 6 µg/kg | getrocknet | |
| " | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 2 µg/kg | übrige | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 µg/kg | ||
| " | Hartschalenobst | 5 µg/kg | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt | |
| " | Haselnüsse und Paranüsse | 8 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | " | 5 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt | |
| " | Mais | 5 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll | |
| " | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 12 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | " | 8 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt | |
| " | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 5 µg/kg | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer | |
| " | Reis | 5 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll | |
| " | Trockenobst | 5 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll | |
| " | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind | |
| Aflatoxine (Summe von B | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 15 µg/kg | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt | |
| " | Feigen | 10 µg/kg | getrocknet | |
| " | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 4 µg/kg | übrige | |
| " | Hartschalenobst | 10 µg/kg | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt | |
| " | Haselnüsse und Paranüsse | 15 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | " | 10 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt | |
| " | Mais | 10 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll | |
| " | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 15 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | " | 10 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt | |
| " | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 10 µg/kg | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer | |
| " | Reis | 10 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll | |
| " | Trockenobst | 10 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll | |
| " | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind | |
| Aflatoxin M | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,025 µg/kg | ||
| " | Milch | 0,05 µg/kg | Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung | |
| " | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 0,025 µg/kg | auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch | |
| Deoxynivalenol | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 400 µg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck | |
| " | Getreide, unverarbeitet | 1000 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais und unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und ausgenommen Reis | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 150 µg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) | |
| " | Hafer, unverarbeitet | 1750 µg/kg | einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden | |
| " | Hartweizen, unverarbeitet | 1500 µg/kg | ||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 150 µg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); | ||
| " | Mais, unverarbeitet | 1500 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Getreide | 600 µg/kg | ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Mais und Mahlerzeugnisse aus Reis | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Mais | 750 µg/kg | die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Mais | 1000 µg/kg | die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind | |
| " | Polenta, vorgekocht und verzehrfertig | 250 µg/kg | ||
| " | Teigwaren | 600 µg/kg | trocken, Wassergehalt ca. 12 % | |
| " | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Popcorn-Mais und Popcorn | 750 µg/kg | ausgenommen Reis | |
| Ergotalkaloide | Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer | 50 µg/kg | mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Weizen | 100 µg/kg | mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer | 150 µg/kg | mit einem Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g | |
| " | Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer | 150 µg/kg | Körner, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Roggen | 500 µg/kg | ||
| " | Roggen | 500 µg/kg | für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt | |
| " | Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder | 20 µg/kg | ||
| " | Weizengluten | 400 µg/kg | ||
| Fumonisine (Summe von B | Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis | 800 µg/kg | ||
| " | Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder | 200 µg/kg | ||
| " | Mais, unverarbeitet | 4000 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist | |
| " | Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | 1000 µg/kg | ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis | |
| " | Maismahlerzeugnisse | 1400 µg/kg | weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | |
| " | Maismehl und Maismahlerzeugnisse | 2000 µg/kg | mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | |
| Mutterkorn-Sklerotien | Getreide | 0,2 g/kg | unverarbeitet; ausgenommen Mais, Reis und Roggen | |
| " | Roggen | 0,2 g/kg | unverarbeitet | |
| Ochratoxin A | alkoholfreie Malzgetränke | 3 µg/kg | ||
| " | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 2 µg/kg | ||
| " | aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse | 3 µg/kg | ausgenommen alkoholfreie Malzgetränke, Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide | |
| " | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten | 2 µg/kg | ||
| " | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die mindestens 20 % getrocknete Trauben oder getrocknete Feigen enthalten | 4 µg/kg | ||
| " | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten | 3 µg/kg | ||
| " | Dattelsirup | 15 µg/kg | ||
| " | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,5 µg/kg | ||
| " | Feigen | 8 µg/kg | getrocknet | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 µg/kg | ||
| " | Getreide, unverarbeitet | 5 µg/kg | ||
| " | Gewürze und Gewürzmischungen | 15 µg/kg | ausgenommen Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., Cayennepfeffer und Paprika; einschliesslich getrockneter Gewürze | |
| " | Eibischwurzeln, Löwezahnwurzeln und Orangenblüten | 20 µg/kg | zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffeeersatz | |
| " | Hanfsamen | 5 µg/kg | ||
| " | Ingwerwurzeln | 15 µg/kg | zur Verwendung in Kräutertees | |
| " | Kaffee, geröstet | 3 µg/kg | ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen | |
| " | Kaffee, löslich | 5 µg/kg | ||
| " | Kakaopulver | 3 µg/kg | ||
| " | Kräuter | 10 µg/kg | getrocknet | |
| " | Kürbiskerne | 5 µg/kg | ||
| " | Lakritzwaren | 10 µg/kg | übrige | |
| " | Lakritzwaren | 50 µg/kg | mit ≥ 97 % Süssholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse | |
| " | (Wasser-)Melonenkerne | 5 µg/kg | ||
| " | Paprika und Chilipulver | 20 µg/kg | getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp.; einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika | |
| " | Pistazien | 10 µg/kg | die vor dem unmittelbaren Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat noch einer Sortierung und anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen | |
| " | Pistazien | 5 µg/kg | für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat | |
| " | Sojabohnen | 5 µg/kg | ||
| " | Sonnenblumenkerne | 5 µg/kg | ||
| " | Süssholzextrakt | 80 µg/kg | zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren; bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird | |
| " | Süssholzwurzel | 20 µg/kg | als Zutat für Kräutertees;Glycyrrhiza glabra ,Glycyrrhiza inflata und andere Sorten | |
| " | Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar | 2 µg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat | |
| " | Trockenobst | 2 µg/kg | übriges | |
| " | Wein | 2 µg/kg | ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol. %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein | |
| " | Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) | 8 µg/kg | getrocknet | |
| " | Weizengluten | 8 µg/kg | das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten abgegeben wird | |
| Patulin | Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder | 10 µg/kg | die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden | |
| " | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 10 µg/kg | ausgenommen Getreidebeikost | |
| " | feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree | 25 µg/kg | ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt | |
| " | Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar | 50 µg/kg | ||
| " | Obstwein | 50 µg/kg | übriger | |
| " | Obstwein, alkoholfrei | 50 µg/kg | ||
| " | Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke | 50 µg/kg | ||
| Summe der Toxine T-2 und HT-2 | Backwaren | 20 μg/kg | übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) | |
| " | Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % | 100 μg/kg | einschliesslich Kleingebäck | |
| " | Braugerste, unverarbeitet | 200 μg/kg | ||
| " | Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer | 75 μg/kg | ||
| " | Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer | 50 μg/kg | ||
| " | Gerste | 50 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | |
| " | Gerste, unverarbeitet | 150 μg/kg | übrige | |
| Getreide, unverarbeitet | 50 μg/kg | ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis | ||
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 10 μg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) | |
| " | Getreideerzeugnisse | 20 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis | |
| " | Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide | 20 μg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); ausgenommen Haferflocken, Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als oder zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer | |
| " | Hafer | 100 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | |
| " | Hafer, unverarbeitet | 1250 μg/kg | einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden | |
| " | Haferflocken | 100 μg/kg | ||
| " | Hartweizen | 50 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | |
| " | Hartweizen, unverarbeitet | 100 μg/kg | ||
| " | Kleie aus anderem Getreide als Hafer | 50 μg/kg | ||
| " | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 10 μg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Getreide | 20 μg/kg | ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Hafer | 100 μg/kg | einschliesslich Haferkleie | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Mais | 50 μg/kg | ||
| Mais | 50 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | ||
| " | Mais, unverarbeitet | 100 μg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist | |
| " | Teigwaren | 20 μg/kg | trocken, Wassergehalt ca. 12 % | |
| Zearalenon | Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 50 µg/kg | ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck | |
| " | Getreide, unverarbeitet | 100 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais und ausgenommen Reis | |
| " | Getreide, Getreidekleie und -keime, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr Getreidemehl und -griess | 75 µg/kg | ausgenommen Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien; ausgenommen Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und ausgenommen andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 20 µg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) | |
| " | Mais zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis | 100 µg/kg | ||
| " | Mais, unverarbeitet | 350 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist | |
| " | Maismahlerzeugnisse | 200 µg/kg | weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | |
| " | Maisöl | 400 µg/kg | raffiniert | |
| " | Maismehl und Maismahlerzeugnisse | 300 µg/kg | mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
SR 817.021.23 ↩
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