(Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (µg/kg) | Bemerkungen |
| Glycidylfettsäureester | pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden. | 1000 | ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; ausgedrückt als Glycidol |
| " | pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Ge-treidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 500 | ausgedrückt als Glycidol |
| " | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 50 | in Pulverform; ausgedrückt als Glycidol |
| " | " | 6 | in flüssiger Form; ausgedrückt als Glycidol |
| Summe aus 3‑Monochlorpropandiol (3‑MCPD) und 3‑MCPD-Fettsäureestern | Speisefette und Speiseöle aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) | 1250 | ausgenommen native Olivenöle, pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3‑MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann |
| " | Speisefette und Speiseöle aus anderen Pflanzen (einschliesslich Oliventresterölen), Fischöle und Öle anderer mariner Organismen | 2500 | ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3- MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann |
| " | pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 750 | handelt es sich bei dem Erzeugnis um ein Gemisch aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung; bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden; ausgedrückt als 3‑MCPD |
| " | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 80 | in Pulverform; ausgedrückt als 3- MCPD |
| " | " | 12 | in flüssiger Form; ausgedrückt als 3- MCPD |
| 3-MCPD | hydrolysiertes Pflanzenprotein | 20 | der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden |
| " | Sojasauce | 20 | der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse; der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden |
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