(Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. 3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen. 4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.
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|---|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (µg/kg) | Bemerkungen | |
| Benzo(a)pyren | Bananenchips | 2 | ||
| " | diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 1 | in Pulverform | |
| " | 1 | flüssig | ||
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse | 5 | wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin | |
| " | " | 2 | geräuchert | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 1 | ||
| " | Gewürze | 10 | getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherterCapsicum spp. | |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere*(Brachyura* undAnomura) | 2 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten | |
| " | Krebstiere | 2 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes | |
| " | Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse | 5 | ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett | |
| " | Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen | 3 | ||
| " | Kokosnussöl | 2 | für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes | |
| " | Kräuter | 10 | getrocknet | |
| " | Muscheln | 6 | geräuchert | |
| " | " | 5 | frisch, gekühlt oder gefroren | |
| " | Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen | 2 | ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert | |
| " | Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten | 10 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind | |
| " | Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken | 10 | ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse | |
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 1 | in Pulverform | ||
| " | 1 | flüssig | ||
| " | Sprotten (Sprattus sprattus ) | 5 | einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert | |
| " | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette | 2 | ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl | |
| Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b) fluoranthen und Chrysen | Bananenchips | 20 | ||
| diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 1 | in Pulverform | ||
| " | 1 | flüssig | ||
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse | 30 | wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin | |
| " | " | 12 | geräuchert | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 1 | ||
| " | Gewürze | 50 | getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherterCapsicum spp. | |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere*(Brachyura* undAnomura) | 12 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten | |
| " | Krebstiere | 12 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes | |
| " | Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse | 30 | ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett | |
| " | Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen | 15 | ||
| " | Kokosnussöl | 20 | für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes | |
| " | Kräuter | 50 | getrocknet | |
| " | Muscheln | 35 | geräuchert | |
| " | " | 30 | frisch, gekühlt oder gefroren | |
| " | Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen | 12 | ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert | |
| " | Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten | 50 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind | |
| " | Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken | 50 | ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse | |
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 1 | in Pulverform; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch | ||
| " | 1 | flüssig; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch | ||
| " | Sprotten (Sprattus sprattus ) | 30 | einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert | |
| " | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette | 10 | ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl |
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