(Art. 2 Abs. 3 Bst. g, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (mg/kg) | Bemerkungen | ||||
| Melamin | Lebensmittel allgemein | 2,5 | ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen | ||||
| " | Säuglingsnahrung und Folgenahrung, flüssig | 0,15 | die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen | ||||
| " | Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig | 1 | die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen |
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