(Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Höchstwerte für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich auf: 2.1 die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Stoffe: – Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid, Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid, Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid; – Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid, Echimidin, Echimidin-N-Oxid; – Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid; – Senkirkin; – Europin, Europin-N-Oxid; – Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid; und 2.2 die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermassen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden: – Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin); – Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid); – Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin); – Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid); – Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin); – Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid); – Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin); – Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid); – Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin); – Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid). 2.3 Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen. 3 Die Höchstgehalte für Opiumalkaloide beziehen sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein. 4 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH1. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst. 5 Der Höchstgehalt für Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, wenn der Hinweis «nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht zum roh verzehren» vorhanden ist. Diese ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem Höchstgehalt von 250 mg/kg Blausäure entsprechen. 6 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.
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| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
| Atropin | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten | 1 µg/kg | bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis |
| Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure | Aprikosenkerne | 20 mg/kg | unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Brand aus Steinobsttrester | 70 mg/l | bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN |
| " | Leinsamen | 250 mg/kg | unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, ausgenommen Leinsamen, die nicht für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind und ausgenommen Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2. |
| " | " | 150 mg/kg | ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Mandeln | 35 mg/kg | unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Maniok (Kassawawurzel) | 50 mg/kg | frisch, geschält |
| " | Maniok-Mehl und Tapiokamehl | 10 mg/kg | |
| " | Steinobstbrände | 70 mg/l | bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN |
| Erucasäure | pflanzliche Öle und Fette | 20 g/kg | ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
| " | Leindotteröl, Senföl und Borretschöl | 50 g/kg | mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
| " | Senf | 35 g/kg | der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
| Opiumalkaloide | Mohnsamen | 20 mg/kg | ganz oder gemahlen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Backwaren, die Mohnsamen oder daraus gewonnenen Erzeugnisse enthalten | 1,5 mg/kg | |
| Pyrrolizidinalkaloide | Kräutertee | 200 µg/kg | ausgenommen Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum ), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet |
| " | Kräutertee von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum ), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene | 400 µg/kg | einschliesslich Mischungen, die ausschliesslich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen; ausgenommen Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet |
| " | Tee (Camellia sinensis ) | 150 µg/kg | einschliesslich aromatisierten Tees; ausgenommen Tee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet |
| " | Tee (Camellia sinensis ) und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder | 75 µg/kg | einschliesslich aromatisierten Tees; getrocknet |
| " | Tee (Camellia sinensis ) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder | 1 µg/kg | einschliesslich aromatisierten Tees; flüssig |
| " | Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen einschliesslich Extrakten | 400 µg/kg | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis |
| " | Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis | 500 µg/kg | |
| " | Pollen und Pollenprodukte | 500 µg/kg | |
| " | Borretschblätter | 750 µg/kg | frisch oder gefroren; für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Kräuter | 400 µg/kg | ausgenommen Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano; getrocknet |
| " | Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano | 1000 µg/kg | getrocknet |
| " | Kreuzkümmelsamen | 400 µg/kg | |
| Scopolamin | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten | 1 µg/kg | bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis |
| Tropanalkaloide (Summe aus Atropin und Scopolamin) | Buchweizen | 10 µg/kg | unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Hirse | 5 µg/kg | unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Kräutertee | 0,2 µg/kg | flüssig |
| " | Kräutertee | 25 µg/kg | getrocknet; ausgenommen Kräutertee aus Anissamen |
| " | Kräutertee aus Anissamen | 50 µg/kg | getrocknet |
| " | Mahlerzeugnisse aus Buchweizen | 10 µg/kg | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Hirse, Sorghumhirse und Mais | 5 µg/kg | |
| " | Mais | 15 µg/kg | unverarbeitet; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist und unverarbeiteter Popcorn-Mais |
| " | Mais | 5 µg/kg | für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Popcorn-Mais | 5 µg/kg | |
| " | Sorghumhirse | 5 µg/kg | unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
SR 817.021.23 ↩
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