Lebensmittel können mit folgenden Bezeichnungen versehen werden:
«glutenfrei», wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist;
«sehr geringer Glutengehalt», wenn:
1. ein Lebensmittel aus einer oder mehreren Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Kreuzungen dieser Getreidearten besteht oder solche Zutaten enthält, die auf spezielle Weise zur Reduzierung des Glutengehaltes verarbeitet wurden, und
2. dieses Lebensmittel beim Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweist.
Enthält ein Lebensmittel mit der Bezeichnung «glutenfrei» oder «sehr geringer Glutengehalt» Hafer, so muss dieser so hergestellt, zubereitet oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder Kreuzungen dieser Getreidearten ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.
Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen den Hinweis tragen «geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit» oder «geeignet für Menschen mit Zöliakie».
Lebensmittel nach Absatz 1, die in spezieller Weise hergestellt, zubereitet oder verarbeitet worden sind, um den Glutengehalt einer oder mehrerer Zutaten zu reduzieren oder glutenhaltige Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen, dürfen den Hinweis tragen «speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit» oder «speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie».
Für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind keine Informationen nach den Absätzen 1–4 zulässig.
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