(Art. 12 Abs. 2)
1 Die mengenmässige Angabe ist nicht erforderlich:
1.1 für eine Zutat oder Zutatenklasse:
d die, obwohl sie in der Bezeichnung des Lebensmittels vorkommt, für die Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden;
1.2 wenn in einer anderen Vorschrift die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Kennzeichnung aber nicht vorgesehen ist; oder
1.3 in den Fällen nach Anhang 5 Teil A Ziffern 4 und 5.
2 Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–c gilt nicht für:
2.1 Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe «mit Süssungsmittel(n)» oder «mit Zucker(n) und Süssungsmittel(n)» fallen, wenn diese Angabe nach Anhang 5 in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint; oder
2.2 zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.
3 Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt:
3.1 als Prozentsatz der Menge der Zutat oder der Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung; und
3.2 in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.
4 Abweichend von Ziffer 3 gilt Folgendes:
4.1 Wurde Lebensmitteln durch Hitzebehandlung oder in anderer Weise Wasser entzogen, so ist die Menge der verarbeiteten Zutaten in Massenprozenten bezogen auf das Endprodukt anzugeben. Übersteigt diese Menge oder die in der Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so ist stattdessen das Gewicht der Zutat oder Zutaten anzugeben, das für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendet werden müsste.
4.2 Die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Massgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben.
4.3 Die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden.
4.4 Die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils im Erzeugnis angegeben werden, nachdem dieses in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführt wurde.
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