(Art. 13 Abs. 3)
1 Für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums gilt:
1.1 Dem Datum ist folgende Angabe voranzustellen:
1.2 In Verbindung mit der Angabe nach der Ziffer 1.1 ist anzugeben:
a. das Datum selbst; oder
b. ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
1.3 Das Datum besteht – in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten Angabe des Tages, des Monats und gegebenenfalls des Jahres. Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln:
a. deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
b. deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
c. deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.
1.4 Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist, nicht erforderlich bei:
a. frischem Obst und Gemüse, einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
b. Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten alkoholischen Getränken;
c. Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozenten;
d. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
e. Essig;
f. Speisesalz;
g. Zuckerarten in fester Form;
h. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen bestehen;
i. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.
1.5 Die Angaben nach Ziffer 1.1 sind erforderlichenfalls mit einer Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen, die die angegebene Haltbarkeit gewährleisten.
2 Für die Angabe des Verbrauchsdatums gilt:
2.1 Dem Datum ist der Wortlaut «zu verbrauchen bis» voranzustellen.
2.2 Dem in Ziffer 2.1 genannten Wortlaut ist Folgendes hinzuzufügen:
a. das Datum selbst; oder
b. ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
2.3 Das Datum besteht – in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten Angabe des Tages, des Monats und gegebenenfalls des Jahres.
2.4 Das Verbrauchsdatum ist auf jeder vorverpackten Einzelportion anzugeben.
2.5 Die Angaben nach Ziffer 2.1 sind mit einer Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen.
3 Das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens nach Anhang 2 Teil B Ziffer 6 ist wie folgt anzugeben:
3.1 Dem Datum ist der Wortlaut «eingefroren am …» voranzustellen.
3.2 Dem in Ziffer 3.1 genannten Wortlaut ist Folgendes hinzuzufügen:
a. das Datum selbst; oder
b. ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
3.3 Das Datum besteht – in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten Angabe des Tages, des Monats und des Jahres.
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