(Art. 21 Abs. 1 und 2 und 22 Abs. 4)
1 Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen; 2 verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen; 3 für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, einschliesslich Wasser, dem lediglich Kohlendioxid oder Aromen zugesetzt wurden; 4 Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; 5 Salz und Salzsubstitute; 6 Tafelsüssen; 7 Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher oder Instant-Kaffee, Zichorien-Extrakt, lösliche oder Instant-Zichorie, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; 8 Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, löslicher oder Instant-Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter löslicher- oder Instant-Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern; 9 Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden; 10 Aromen; 11 Lebensmittelzusatzstoffe; 12 Verarbeitungshilfsstoffe; 13 Lebensmittelenzyme; 14 Gelatine; 15 Gelierhilfen für Konfitüre; 16 Hefe; 17 Kaugummi; 18 Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 25 cm2beträgt; 19 Handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; 20 Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent; 21 offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel.
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