818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte nehmen die Meldungen nach den Artikeln 6–9 entgegen. Sie kontrollieren, ob die Meldungen vollständig sind, und fordern bei Bedarf die nötigen Angaben ein. Für die Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Meldungen entgegen und kontrolliert sie.1
Geht nach Eingang der Meldung zu einem laboranalytischen Befund (Art. 8) keine Meldung zu einem klinischen Befund (Art. 6) ein, so fordert die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt diese ein. Er oder sie fordert zusätzlich die Ergänzungsmeldung zu einem klinischen Befund (Art. 7) ein.
Werden die Meldungen nach den Artikeln 6−8 elektronisch übermittelt, so kontrolliert das BAG die Richtigkeit der AHV-Nummer.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.