Die Meldung von epidemiologischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben: a. zu den therapieassoziierten Infektionen: 1. Identifizierung des Krankheitserregers und allfällige Resistenzprofile, 2. Anzahl der Infektionen pro Spitaltag beziehungsweise pro medizinischem Eingriff für jedes Spital über einen bestimmten Zeitraum, 3. Prävalenz der Infektionen an bestimmten Tagen; b. zu den Ausbrüchen therapieassoziierter Infektionen: 1. epidemiologische Merkmale (z. B. Krankheitserreger, Typisierungen), 2. Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten, 3. wahrscheinlicher Übertragungsweg sowie Angaben zum Übertragungsrisiko, 4. Datum der einzelnen Diagnosen, 5. getroffene Massnahmen, 6. Name und Adresse der betroffenen Einrichtung, 7.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und Betriebs-Identifikationsnummer (BUR-Nummer) der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird; c. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
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