818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das BAG weiter und informieren bei Bedarf die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte anderer Kantone.
Sie sorgen in ihrem Kanton für den gegenseitigen Austausch von Beobachtungen mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sowie weiteren kantonalen Behörden im Bereich des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.