818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die meldepflichtigen Personen und Institutionen müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sowie dem BAG auf Anfrage Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen geben.
Spitäler, andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen bezeichnen eine für die Erteilung der Auskünfte zuständige Stelle.
Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt stellen den gegenseitigen Informationsaustausch sicher.
Das BAG kann die Laboratorien beauftragen, den meldepflichtigen Personen und Institutionen zusammen mit dem Untersuchungsergebnis ein Meldeformular zum klinischen Befund zuzustellen.
Die Ärztinnen und Ärzte übermitteln den beauftragten Laboratorien die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e.1
Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie öffentliche oder private Laboratorien müssen die für die Meldung elektronisch bearbeiteten Daten über die betroffene Person löschen, sobald sie die Meldepflicht erfüllt haben.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
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