818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte informieren das BAG bei wichtigen Ereignissen über die Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG. Sie überprüfen die Umsetzung der Massnahmen und informieren das BAG.
Die betroffenen Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen sind verpflichtet den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten Auskunft über die Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG zu erteilen.
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